Satzung des Hundesportvereins
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Ortsgruppe Gersdorf "Am Sachsenring" e.V.
Er hat den Sitz in Gersdorf und ist in das Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung lautet der Name wie oben angegeben.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Hundesportes und damit verbundene körperliche Ertüchtigung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
Der Verein befasst sich mit der Ausbildung, Zucht und Beurteilung von Hunden, der Arbeit mit der Öffentlichkeit, der Erteilung von Rat und Hilfe, Durchführung von fachspezifischen Veranstaltungen, Werbetätigkeit sowie die Pflege der Kameradschaft. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Arbeit mit den Mitgliedern des Vereins, der Arbeit mit der Vereinsjugend und deren Hunden, der Durchführung von Prüfungen sowie des Ausbaus des Übungsplatzes und der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Vorstands-Beschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitgleid durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist intern oder in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 250.- € verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen. Der erweiterte Vorstand besteht aus: 1. Vorsitzender
2. Ausbildungswart (2. Vorsitzender)
3. Kassenwart
4. Schriftführer
5. Jugendwart
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
§ 10 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 11 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitgliedschaft anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).
§ 12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriflich unter Angabe der Gründe verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer drei/viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
§ 13 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgleiderversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
§ 14 Rechnungsprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 15 Auflösung des Vereins
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Gersdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgleiderversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit drei/viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Nachträgliche Beschlussfassung der Vereinsmitglieder zur Jahreshauptversammlung im Januar 1994 mit zwei/drittel-Mehrheit der Vereinsmitglieder
- Jedes Mitglied hat die Ehre und das Ansehen des Vereins hochzuhalten und seinen Beitrag zum Vereinsleben zu leisten.
- Dazu gehört die Zahlung des jährlich zur Hauptversammlung neu festzulegenden Mitgliedsbeitrages. Bei Nichteinhaltung des Zahlungstermines bis Juni 6.-€, im 2.Halbjahr 18.-€ werden zzgl.des Mitgliedbeitrages voran genannte Verzugsgebühren erhoben. Bei eventuellem Abholen des Beitrages werden Fahrtkosten und Auslagen in Rechnung gestellt.
- Alle personellen Änderungen des Mitglieds sind dem Verein unverzüglich anzuzeigen.
- Forderungen einzelner Mitglieder sind vom Vorstand in zum Sachverhalt passender Art und Weise zu klären.
- Jeder Hundeführer ist verpflichtet, seine Hunde den gesetzlichen Impfungen zu unterziehen und eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
- Bei Arbeitseinsätzen zur Werterhaltung und Instandsetzung an der Sportanlage und am Vereinsheim ist in geeigneter Art und Weise mitzuwirken.
- Pro Jahr und Mitglied sind 20 Arbeitsstunden abzuleisten, bei Nichterfüllung der angegebenen Stundenzahl entsteht ein Unkostenbeitrag von 5.- € pro nicht geleisteter Arbeitsstunde.
- Arbeitsstunden können nicht auf andere Mitglieder und/oder auf darauffolgende Jahre übertragen werden.
- Der derzeitige Jahresbeitrag für die Ortsgruppe Gersdorf beträgt für das Jahr für jedes Mitglied, ob jung oder alt, 45.- €.
- Für jede zweite oder weitere Mitgliedschaft einer Familie beträgt der Jahresbeitrag 20.- € (ohne Hund) ; 25.-€ (mit Hund).
- Die Aufnahmegebühr wurde auf 75.- € festgesetzt.


